Rechtliches

Entschädigung von Grundstückseigentümern und -nutzern beim Stromnetzausbau – eine Bestandsaufnahme Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Studien/entschaedigung-grundstueckseigentuemern-nutzern-stromnetzausbau.html

http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Studien/entschaedigung-grundstueckseigentuemern-nutzern-stromnetzausbau.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Gestzeskarte

http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/gesetzeskarte.pdf?__blob=publicationFile&v=11

1

(Quelle Bundesnetzagentur)

EnLAG-Monitoring
(Quelle Bundesnetzagentur)

Insgesamt gibt es in Deutschland 23 EnLAG Vorhaben und 43 Vorhaben nach dem Bundesbedarfsplangesetz.

Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz – EnLAG)

https://www.gesetze-im-internet.de/enlag/BJNR287010009.html

Energieleitungsausbaugesetz

§ 1 Abs. 1 EnLAG
Für die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Vorhaben im Bereich der Höchstspannungsnetze „mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt oder mehr“ besteht vordringlicher Bedarf.
Nr. 19 der Anlage zu § 1 Abs. 1 EnLAG

Energiewirtschaftsgesetz
§
43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG
Errichtung und Betrieb von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr bedürfen der Planfeststellung.

§ 43 Abs. 1 Satz 2 EnWG
Für den Betrieb von Energieleitungen notwendige Anlagen, insbesondere Umspannanlagen, können auf Antrag des Vorhabenträgers durch Planfeststellung zugelassen werden.

Bundes-Immissionsschutzgesetz
§
4 Abs. 1 BImschG
Errichtung und Betrieb von Anlagen
, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder
ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, bedürfen einer Genehmigung.

Nr. 1.8 des Anhangs zur 4. BImschV
„Elektroumspannanlagen, mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Umspannanlagen“.

Verwaltungsvorschrift zur 4. BImschV (MBl. NW 1990 S. 1234; 1994 S. 1330)„II. Zum Anhang
1.1. Genehmigungsbedürftig nach Nummer 1.1. sind Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke als technische Einheit einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen. Kraftwerke dienen der Stromerzeugung. Da die Stromerzeugung hinter dem Transformator endet und Umspannwerke zur Stromverteilung gehören, sind diese nicht Anlagenteile von Kraftwerken. Ob in engerem Zusammenhang mit Kraftwerken stehende Umspannanlagen den Kraftwerken als Nebeneinrichtungen zuzuordnen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ist die Umspannanlage mit nachfolgender Einspeisung in das konkret vorhandene Leistungsnetz unmittelbar mit der Stromerzeugung verbunden, ist die Umspannanlage Nebeneinrichtung. Hat die Umspannanlage keine der Stromerzeugung dienende Funktion, ist sie auch keine Nebeneinrichtung.

Baugesetzbuch
§
35 Abs.1 Nr. 3 BauGB
„Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es (…)

3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität (…) dient (…)“
§ 35 Abs. 3 BauGB
„Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1. den
Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (…).
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen (…).“

 § 36 Abs. 1 BauGB
„Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.“

 UVPG
§
3b UVPG
„Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.“

Nr. 19.1.1, Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG
Pflicht zur Durchführung einer UVPG für
„Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes mit einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV.“

Umspannwerk als Nebenanlage zur 380 KV-Leitung?

Immissionsschutzrecht:
Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG)
„Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehene Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen (…) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auch sonstige schutzbedürftige Gebiete (…) soweit wie möglich vermieden werden.“

Industriegebietstypische Anlagen dürfen nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohngebieten errichtet werden!!!!!!

Bauplanungsrecht:
Aktueller Flächennutzungsplan der Stadt Hagen steht entgegen!

Alternativenprüfung (§ 14g Abs. 1 UVPG):
Im Umweltbericht müssen die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des geprüften Vorhabens sowie „vernünftige Alternativen“ ermittelt, beschrieben und bewertet werden.

Bisher keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Alternativenprüfung vorgenommen wurde.